Grundsteuerbefreiung
Mit dem Grundsteuergesetz v. 13.07.1955, BGBl. 149/1955 hat der Nationalrat, sowie der Tiroler Landtag LGBl. 7/1969 i.d.g.F. die Möglichkeit der zeitlichen Grundsteuerbefreiung vorgesehen.
Grundlage ist das Tiroler Landesgesetz: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
Die Befreiung wird mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Bauführung gilt mit der ersten tatsächlichen Benutzung oder Vermietung des Baues, spätestens aber mit dem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt, als beendet.
Die Befreiung wird auf die Dauer von 20 Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150m² Nutzfläche geschaffen werden und die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind.
Die Befreiung wird auf die Dauer von 20 Jahren jedenfalls gewährt, wenn Bauten nach dem Wohnbauförderungsgesetz, aus Mitteln des Landeswohnbaufonds oder des Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurde.
Die Befreiung wird auf die Dauer von 10 Jahren auf Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen.
Die Befreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres, bei gewerblichen Bauten der Beendigung der Bauführung folgenden zehnten Kalenderjahres.
Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des jeweils letzten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen.
Dem Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung ist in Kopie beizulegen:
Beilage zum Einheitswertbescheid (Berechnung des Einheitswerts bebauter Grundstücke),
sowie eine etwaige Bestätigung der Wohnbauförderung.
Zuständigkeit:
Martin Wilhelm - Buchhaltung
Ansuchen Grundsteuerbefreiung.doc herunterladen (0.04 MB)